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ZK2 2017 49

Testamentseröffnung

Schwyz · 2017-05-29 · Deutsch SZ
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Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________ Berufungsgegnerin,

E. 2 C.________ Berufungsgegnerin,

E. 3 D.________ Berufungsgegnerin betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Mai 2017, ZET 2017 123);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 (ZET 2017 123) mit Schreiben vom 20. Mai 2017 (KG-act. 7 und Aktennotiz vom 26. Mai 2017 [KG-act. 8]) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien durch die Berufung noch keine Aufwendungen entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Mai 2017 lul Kopie des Berufungsrückzugs vom 20. Mai 2017 an die Gegenparteien und Beilage: die Aktennotiz vom 26. Mai 2017 an die Parteien
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Mai 2017 ZK2 2017 49 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Berufungsführerin, gegen

1. B.________ Berufungsgegnerin,

2. C.________ Berufungsgegnerin,

3. D.________ Berufungsgegnerin betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Mai 2017, ZET 2017 123);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 (ZET 2017 123) mit Schreiben vom 20. Mai 2017 (KG-act. 7 und Aktennotiz vom 26. Mai 2017 [KG-act. 8]) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien durch die Berufung noch keine Aufwendungen entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Mai 2017 lul Kopie des Berufungsrückzugs vom 20. Mai 2017 an die Gegenparteien und Beilage: die Aktennotiz vom 26. Mai 2017 an die Parteien